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VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00 |
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- BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
Ärztliches Werbeverbot
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Einschränkungen in dieser Außendarstellung sind als Regelung der Berufsausübung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BGH, NJW 1999, 1784, 1785 unter Berufung auf BVerfGE 85, 248, 259 = NJW 1992, 2341).Demzufolge ist es zwar mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für Ärzte ein absolutes Werbeverbot auszusprechen, mithin jegliche Werbung zu verbieten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Urteil vom 23.06.1999, Az.: 25 LB 1941/97); zulässig, weil von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt; ist jedoch das Verbot berufswidriger Werbung, soweit es im Einzelfall den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil vom 27.04.1994, NJW 1995, 1633 ff.).
- BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Frischzellentherapie
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Im übrigen ergebe sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in einer ärztlichen Berufsordnung nicht jegliche Werbung untersagt werden dürfe, sondern nur die berufswidrige Werbung (BVerfG NJW 1994, 325, BVerfGE 71, 162). - BGH, 26.11.1998 - I ZR 179/96
Implantatbehandlungen
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Einschränkungen in dieser Außendarstellung sind als Regelung der Berufsausübung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BGH, NJW 1999, 1784, 1785 unter Berufung auf BVerfGE 85, 248, 259 = NJW 1992, 2341).
- BVerfG, 15.12.1993 - 1 BvR 410/88
Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.12.1993 - 1 BvR 410/88 - NJW 1994, Seite 1591 f.). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.1994 - LBGH A 12498/93
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Demzufolge ist es zwar mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für Ärzte ein absolutes Werbeverbot auszusprechen, mithin jegliche Werbung zu verbieten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Urteil vom 23.06.1999, Az.: 25 LB 1941/97); zulässig, weil von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt; ist jedoch das Verbot berufswidriger Werbung, soweit es im Einzelfall den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil vom 27.04.1994, NJW 1995, 1633 ff.). - VG Frankfurt/Main, 19.06.2000 - 21 BG 4/99
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.12.2001 - 21 BG 1568/00
Zwar geht das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 19.06.2000 , Az.: 21 BG 4/99, veröffentlicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts) davon aus, dass die in §§ 27, 28 BO 1998 getroffene Regelung verfassungskonform ist.
- VG Frankfurt/Main, 05.03.2002 - 21 BG 5711/00 Dazu hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 06.12.2001 (Az.: 21 BG 1568/00 [V] - Aufhebung eines Rügebescheides) unter anderem Folgendes ausgeführt:.